Sturmschäden sind in der Regel bei einer Hausratversicherung abgedeckt. Diese muss aber Schäden an Hausrat, der sich auf dem Balkon, der Loggia oder Terrasse befunden hat, nicht ersetzen. Eine Ausnahme bilden Antennen und Markisen. So entschied das Amtsgericht Freiburg (Az. 6 C 468/21).
Der Kläger verlangte von seiner Hausratversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sonnenschirm, der während eines Sturms auf dem Balkon blieb. Die Versicherung wies darauf hin, dass der Schaden nicht von der Hausratversicherung gedeckt sei, denn der Sonnenschirm habe sich außerhalb von schützenden Räumen befunden. Der Kläger hielt die Versicherungsklausel, die das regelt, für überraschend und damit für unwirksam.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Zwar zählten auch Balkone und Terrassen zur Wohnung und seien dadurch durch die Hausratversicherung abgedeckt. Dies betreffe jedoch nicht den Hausrat, der sich außerhalb von schützenden Räumen befinde. Dieser sei bei Sturm und Hagel nicht versichert. Eine Ausnahme gelte nur für Antennen und Markisen. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Schließlich könnten die Sachen bei Sturm oder zu Nachtzeiten ohne erheblichen Aufwand zum Beispiel im Gartenhäuschen oder in anderen Räumen des Gebäudes gelagert werden. Bei der ungeschützten Lagerung im Freien sei die Möglichkeit eines Schadens auch für die Versicherung nicht kalkulierbar.
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