Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in zwei Fällen entschieden, dass eine Quarantäne-Anordnung keine Amtshaftungsansprüche begründet (Az. 6 U 15/22 und 6 U 12/22).
In den letzten beiden Jahren haben die Städte, Kreise und Gemeinden vielfach Quarantäne für Bürgerinnen und Bürger angeordnet, die Kontakt zu Corona-infizierten Personen hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen.
Im ersten Streitfall hatte eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Vechta aufgrund einer Quarantäne-Anordnung den Landkreis verklagt. Der Landkreis hatte zunächst für die Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet. Nach einem positiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Später begehrte die Familie Schmerzensgeld. Für die Quarantäne-Anordnung habe es nach Ansicht der Familie keine gültige Rechtsgrundlage gegeben und die PCR-Methode sei zudem ungeeignet. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg: Der Landkreis habe zu Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung nach Auffassung des Gerichts insgesamt verhältnismäßig.
Im zweiten Fall hatte eine Lehrerin aus dem Landkreis Vechta mit einer ähnlichen Argumentation geklagt. Auch ihre Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Auch, wenn ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäne-Anordnung wegen der auf Grund der längeren Inkubationszeit einer COVID-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr rechtmäßig gewesen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in beiden Fällen darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele.
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