Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher vor Ingebrauchnahme die Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger. So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az. 1 ME 61/23).
Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem Schornsteinfeger nicht abgenommen worden. Gegen die Nutzungsuntersagung beantragte der Restaurantbetreiber Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Restaurantbetreibers.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als Feuerstätte im Sinne von § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage i. S. v. § 40 Abs. 1 NBauO zu werten. § 40 Abs. 6 NBauO schreibe vor, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat. Für unerheblich hielten die Richter den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig sei. Eine Nutzungsaufnahme vor Abnahme schließe das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus.
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