Der Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Fällen, in denen der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, greift ein, wenn der Grundbesitz des Steuerpflichtigen teilweise der Tätigkeit einer Gesellschaft dient, an der auch Gesellschafter des Steuerpflichtigen beteiligt sind und diese Gesellschaft mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 V 508/24).
Der fortlaufende Betrieb einer Photovoltaikanlage stelle eine selbstständige nachhaltige Betätigung im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG dar, da es nicht nur auf die einmalige Errichtung der Photovoltaikanlage ankomme, sondern darauf, dass über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren die Anlage zur Stromerzeugung genutzt und der Strom an den Netzbetreiber veräußert werde und es sich dabei um eine Dauertätigkeit handele, die zu einer ständigen Erwerbsquelle führe.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege vor, wenn die Erzeugung und Zurverfügungstellung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage dem Netzbetreiber als Marktteilnehmer gegen Entgelt angeboten werde. Mit einer derartigen Betätigung werde der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten. Die Finanzbehörde habe hier daher die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
EMPFEHLEN SIE UNS WEITER:
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.