Ein Trompetenbaum muss nach § 41 Abs. 1 Nr. 1b des Nachbargesetzes von Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) einen Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück haben. Es handelt sich dabei nicht um einen stark wachsenden Baum, sodass kein Abstand von mindestens vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW eingehalten werden muss. So entschied das Landgericht Kleve (Az. 6 O 204/23).
Im Jahr 2016 pflanzte die Eigentümerin eines Grundstücks in Grenznähe zum Nachbargrundstück zwei Trompetenbäume. Nach einer Umpflanzung im Jahr 2017 hatten die Bäume einen Abstand von zwar über zwei Metern, aber weniger als vier Metern zur Grenze des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks meinte, die Trompetenbäume seien stark wachsend und müssten daher einen Grenzabstand von mindestens vier Metern einhalten. Er erhob schließlich Klage. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Bäume eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 Metern erreichen können.
Das Gericht wies die Klage ab. Dem Nachbarn stehe kein Anspruch auf Entfernung der Trompetenbäume gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Grenzabstand zu seinem Grundstück werde nicht verletzt. Die Bäume brauchen nur einen Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Ein Trompetenbaum sei nicht stark wachsend, sodass ein Grenzabstand von vier Metern nicht erforderlich sei. Stark wachsend im Sinne der Vorschrift sei ein Baum, wenn er besonders groß werde. Auf die Wuchsgeschwindigkeit komme es nicht an. Die Vorschrift liste einige Bäume auf, die Wuchshöhen von 30 Metern und mehr erreichen können. Solche Wuchshöhen erreiche der Trompetenbaum jedoch nicht.
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