Wer einen Architekten beauftragt, eine genehmigungsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass der Architekt das Ziel auch erreicht. Wenn es nicht gelingt, die Baugenehmigung zu bekommen, schuldet der Auftraggeber kein Honorar. Nur in Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko übernimmt. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 2 U 2751/19).
Auftraggeber und Architekt stritten über das Honorar. Die Auftraggeber verweigerten die Zahlung mit der Begründung, die Planung des Architekten sei nicht genehmigungsfähig, da die vorgesehene Ausführung eines Flachdachs gegen den einschlägigen Bebauungsplan verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar sei. Der Architekt habe es versäumt, sie darauf hinzuweisen. Zu einer Bauvoranfrage habe der Architekt nicht geraten. Es sei aber seine Aufgabe gewesen, die Frage, ob die Wünsche und Ideen verwirklichungsfähig seien, zu prüfen. Für die nicht genehmigungsfähige Planung könne der Architekt daher kein Honorar verlangen.
Das Gericht gab den Auftraggebern Recht. Sie schulden dem Kläger keine Vergütung, da das erbrachte Werk so schwerwiegende Mängel aufweise, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für die Auftraggeber wertlos sei. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichte, schulde als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zwar könnten die Parteien vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung könne jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetze oder diese an die Grenze des Möglichen „ausreizen“ wolle. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
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