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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 15.09.2023

Anleihegeschäft: Barzuzahlung übersteigt Wert der gleichzeitig angedienten und übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG, wenn im Rahmen eines Anleihegeschäfts die Barzuzahlung den Wert der gleichzeitig angedienten und übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt (Az. 13 K 84/22). Streitig war, in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Zusammenhang mit einem Anleihegeschäft sowie der Veräußerung von Zertifikaten an eine GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, im Jahr 2018 erzielt hat.

Im Streitfall habe das Finanzamt den aus der Veräußerung der Zertifikate erzielten Verlust der Höhe nach unzutreffend gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelt. Danach sei Gewinn i. S. des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 EStG sei auch ein negativer Gewinn, d. h. ein Veräußerungsverlust, erfasst.

Besitze der Inhaber bei sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitze der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und mache der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, sei gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. Nach dieser Regelung entstehe aus der Einlösung der Forderung zum einen ein Veräußerungsgewinn von 0 Euro, da der Gewinn erst durch die spätere Veräußerung der Wertpapiere realisiert werde. Zum anderen gelte das Entgelt für die Forderung als Anschaffungskosten für die erhaltenen Wertpapiere. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich bei der Übertragung der Zertifikate und der Leistung eines Zuzahlungsbetrags nicht um eine verschleierte Veräußerung der Teilschuldverschreibungen durch den Kläger.

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