Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 163/23). Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden sei, müsse der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Selbst wenn man das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend für gegeben hielte, etwa, weil man aus der dem Arbeitgeber gesetzlich zugewiesenen Funktion als Zahlstelle der Energiepreispauschale ein subjektives Recht der Klägerin ableiten wollte (z. B. im Hinblick auf etwaige Zinsansprüche bei Nichtauszahlung), sei die vorliegende Klage gleichwohl unbegründet.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung der Energiepreispauschale nämlich dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser – wie hier – keine Lohnsteuer-Anmeldung abgebe. Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiere der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße organisatorische Zahlstelle der Energiepreispauschale. Der Arbeitgeber solle nämlich durch die Energiepreispauschale zusätzlich zur organisatorischen Belastung grundsätzlich gerade nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr entnehme er für die Auszahlung der Energiepreispauschale den Zahlbetrag dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Dementsprechend könne eine Auszahlungspflicht dann nicht bestehen, wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben worden sei, da andernfalls der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Wertung mitunter erhebliche Beträge vorzufinanzieren gehabt hätte.
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