Schwangere Frauen haben nur ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht.
mehrFür die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen. Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift dafür nicht.
mehrKosten für die Verwaltung des Nachlasses sind Verwendungsaufwand und erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. Lagerkosten für Nachlassgegenstände und Beratungskosten zu deren Veräußerung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen.
mehrDie Rückgängigmachung eines Vertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB führt nur dann zu einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn der Rechtsgrund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war.
mehrZwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der vom Patienten erteilten Einwilligung gibt es keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit.
mehrDas Sozialgericht Speyer entschied, dass einer Brustkrebspatientin ein Anspruch auf die neue Operationsmethode des sog. Lipofilling zusteht.
mehrDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass die rückwirkende Einführung körperschaftsteuerrechtliche Regelung von vororganschaftlichen Mehrabführungen mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar ist.
mehrDer Bundesfinanzhof hat zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage Stellung genommen.
mehrDiverse Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem Dachgeschossausbau, einem Baugerüst, verklebten Fenstern und großen Putzschäden können eine Mietminderung in Höhe von 30 Prozent der Bruttomiete rechtfertigen.
mehrGibt ein Bankkunde im Rahmen des Online-Bankings telefonisch mehrere TAN an einen angeblichen Mitarbeiter der Bank heraus, so begründet dies regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Bankkunde haftet gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB für den unautorisierten Zahlungsvorgang.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
EMPFEHLEN SIE UNS WEITER:
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.